Fischhandel im Rassenwandel

Als ich heute abend nach Hause kam, habe ich mir mein Abendessen gemacht, was sinnigerweise Matjeshering in Remoulade mit Pellkartoffeln beinhaltete. Ich möchte hinzufügen, daß ich mit diesen Heringen keine Probleme hatte, denn ich konnte sie ganz leicht aus der Erde ziehen und trotzdem ist kein Zelt umgefallen. Während des Essens habe ich – was selten vorkommt – ARD geschaut. Hier lief die Sendung „Weltspiegel“, in der u. a. die Lage der französischen Fischer kurz vor dem Brexit ein Thema war. Solange die Briten in der EU waren, durfte jeder bei jedem fischen. Wenn die Briten aber nicht mehr dazugehören, dürfen sie nicht mehr in „europäischen“ Gewässern fischen. Andersherum dürfen europäische Fischer nicht mehr in die britischen Gewässer fahren, was fischfangtechnisch viel schlimmer ist, denn dafür hatten die Franzosen bisher wegen der guten Fangergebnisse bis zu 24h Anfahrtsweg in Kauf genommen. Sie beklagten außerdem, daß sich die Zusammensetzung der Fänge in den letzten Jahren stark verändert habe. Es gäbe jetzt so gut wie keinen Kabeljau mehr. Und hier ist nun der Punkt, wo ich mit den französischen Fischern nicht mehr mitgehen kann. Was ist denn so schlimm daran, daß es keinen Kabeljau mehr gibt?! Gerade in den letzten Jahren wurden nicht nur in Europa, sondern überall auf der Welt Kabelnetze durch Funknetze ersetzt, da muß es doch erlaubt sein zu fragen:

Ist denn der Funkjau so viel schlechter?

Kampf ums Weltall

Ich habe lange mit dem Rechtsnacholger von Stanislaw Lems Büchern korrespondiert und wir haben schließlich einen Konsens gefunden.

Hier unsere Korrespondenz

Ich hatte sowieso nie vor, die 26. Reise Ijon Tichys einfach nur zu präsentieren, sondern es ging darum darzulegen, was mich an ihr so fasziniert, obwohl er selbst diese Geschichte später zurückgezogen hat. Deshalb greift in diesem Fall das

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 51

Hier steht:

Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn

1.
einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
2.
Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
3.
einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.

Von der Zitierbefugnis gemäß den Sätzen 1 und 2 umfasst ist die Nutzung einer Abbildung oder sonstigen Vervielfältigung des zitierten Werkes, auch wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist.

Gleichzeitig habe ich mich auch entschlossen, die Reise im Ganzen zu zitieren, weil sie in meinen Augen nur so die Faszination des Absurden abbilden.

Also auf geht´s zum nächsten Beitrag, in dem vielleicht mancher erstmalig eine Geschichte kennenlernen wird, die er als literarisches Produkt an sich nie mehr erleben kann.